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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LAEMMLE Chemicals AG

1. Gültigkeit
Für alle mit der LAEMMLE Chemicals AG (nachstehend LCAG genannt) getätigten Verkaufsgeschäfte sind ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen massgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde oder für bestimmte Produkte zusätzliche Bedingungen gelten Bedingungen des Käufers werden von der LCAG nicht anerkannt soweit sie von deren eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass den abweichenden Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote der LCAG, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Alle Daten der LCAG-Produkteanalysen sind Mittelwerte. Es gelten die üblichen Toleranzen. Gehen der LCAG Aufträge zu, so kommt ein Kaufvertrag mit LCAG erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. mit Beginn der Auftragsbearbeitung durch LCAG zustande.

3. Preise

Bei Lieferungen in der Deutschschweiz verstehen sich die Preise franko Domizil (resp. Talstation) exkl. LSVA, vorbehältlich anders-lautender Absprache. Für Kleinmengen und Expressbestellungen ist ein Zuschlag geschuldet. Bei Lieferungen ins Ausland verstehen sich die Preise netto, ab Werk in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der LCAG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

4. Zahlungsbedingungen
4.1.
Die Zahlungen sind vom Käufer entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der LCAG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Fixtermin). Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald am Domizil der LCAG der Rechnungsbetrag in Schweizerfranken zur freien Verfügung der LCAG gestellt worden ist.

4.2. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist die LCAG berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrags auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzuhalten, bis die LCAG genügende Sicherheiten erhält. Erhält die LCAG innert angemessener Frist keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

4.3. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Käufers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Lieferfrist
5.1. Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet die LCAG nur dann, wenn sie eine entsprechende schriftliche Zusage abgegeben hat. Zudem wird vorausgesetzt, dass der Käufer seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat.

5.2. Der Käufer ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch LCAG verschuldet wurde und der Käufer einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Die genannte Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Der Käufer ist bei Lieferverzug zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn und soweit er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt
Die LCAG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, solange ihr noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums der LCAG erforderlich sind.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über.

8. Transport und Versicherung
Mangels anderweitiger Vereinbarung – erfolgt die Lieferung in der Deutschschweiz ausschliesslich durch – LCAG franko Domizil (resp. Talstation) exkl. LSVA. – vorbehalten bleiben Express- und Kleinmengenzuschläge – erfolgt die Lieferung ins Ausland auf Rechnung des Käufers – die Versicherung gegen Schäden obliegt dem Käufer.

9. Mängel
9.1.
Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt der Käufer diese Prüfung, entfällt jegliche Haftung für die LCAG.

9.2. Allfällige Beanstandungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Lieferscheinnummern sowie der auf den Gebinden aufgeführten Chargen-/Batch-Nummern zu erheben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

9.3. Die Anerkennung von Mängelrügen setzt voraus, dass LCAG eine Probe der Ware von mindestens zwei Litern zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. LCAG ist berechtigt, die Probe selbst zu ziehen, bzw. sich von der ordnungsgemässen Durchführung der Probenentnahme zu überzeugen.

9.4. Im Falle von ordnungsgemäss erhobenen und begründeten Mängelrügen stehen dem Käufer die im schweizerischen Obligationenrecht vorgesehenen Ansprüche aus Sachgewährleistung zu. Für die Verjährung der Gewährleistung gilt ebenfalls die Regelung des schweizerischen Obligationenrechts.

9.5. Für einzelne Produkte der LCAG gelten zusätzliche Gewährleistungsbedingungen, die vom Käufer eingehalten werden müssen. Diese zusätzlichen Bedingungen werden dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügt und sind integrierender Bestandteil der entsprechenden Verträge.

9.6. Auch im Falle begründeter Mängelrügen ist der Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt zu bezahlen, unbeschadet späterer Regelung. Die Verrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig.

10. Datenschutz
10.1.
Der Schutz aller personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung während des gesamten Geschäftsprozesses ist LCAG ein wichtiges Anliegen.

10.2. Personenbezogene Daten des Käufers verwendet LCAG darum nur zum Zweck der Erfüllung und Abwicklung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages oder zur Beantwortung seiner Anfrage.

10.3. Bei Vorliegen einer Zustimmung des Käufers nutzt LCAG personenbezogene Daten auch für produktbezogene Umfragen sowie Werbe- und Marketingzwecke.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1.
Gerichtsstand für den Käufer und die LCAG ist CH-8330 Pfäffikon/ Zürich. Die LCAG ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu belangen.

11.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf «Wiener Kaufrecht» und der Haager Abkommen über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen.

Hausse- und Baisseklausel gilt als vereinbart. Fälle höherer Gewalt (Krieg, Streiks, Eingriffe von hoher Hand) entbinden uns von Verträgen.

Version DE 16.01.2023

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