Allgemeine Geschäftsbedingungen der LAEMMLE Chemicals AG
1. Gültigkeit
Für alle mit der LAEMMLE Chemicals AG (nachstehend LCAG
genannt) getätigten Verkaufsgeschäfte sind ausschliesslich die
nachstehenden Bedingungen massgebend, soweit nicht schriftlich
Abweichendes vereinbart wurde oder für bestimmte Produkte zusätzliche
Bedingungen gelten Bedingungen des Käufers werden von der
LCAG nicht anerkannt soweit sie von deren eigenen Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass
den abweichenden Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote der LCAG, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
Alle Daten der LCAG-Produkteanalysen sind Mittelwerte. Es gelten
die üblichen Toleranzen. Gehen der LCAG Aufträge zu, so kommt
ein Kaufvertrag mit LCAG erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
bzw. mit Beginn der Auftragsbearbeitung durch LCAG zustande.
3. Preise
Bei Lieferungen in der Deutschschweiz verstehen sich die Preise franko
Domizil (resp. Talstation) exkl. LSVA, vorbehältlich anders-lautender
Absprache. Für Kleinmengen und Expressbestellungen ist ein Zuschlag
geschuldet. Bei Lieferungen ins Ausland verstehen sich die Preise netto,
ab Werk in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche
Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherung,
Ausfuhr, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen
gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten
von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen,
die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie
gegen entsprechenden Nachweis der LCAG zurückzuerstatten, falls
diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Zahlungen sind vom Käufer entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen
am Domizil der LCAG ohne Abzug von Skonto,
Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu
leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis innert 30
Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Fixtermin). Die Zahlungspflicht
ist erfüllt, sobald am Domizil der LCAG der Rechnungsbetrag
in Schweizerfranken zur freien Verfügung der LCAG gestellt worden
ist.
4.2. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsrückstand, ist die LCAG berechtigt, die weitere Ausführung des
Auftrags auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzuhalten,
bis die LCAG genügende Sicherheiten erhält. Erhält die LCAG innert
angemessener Frist keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.
4.3. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat
er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins
zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Käufers üblichen
Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.
5. Lieferfrist
5.1. Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet die LCAG nur dann, wenn sie
eine entsprechende schriftliche Zusage abgegeben hat. Zudem wird
vorausgesetzt, dass der Käufer seine eigenen Vertragspflichten erfüllt
hat.
5.2. Der Käufer ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung
geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich
durch LCAG verschuldet wurde und der Käufer einen Schaden als Folge
dieser Verspätung belegen kann. Die genannte Verzugsentschädigung
beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt
aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten
Teils der Lieferung. Der Käufer ist bei Lieferverzug zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn und soweit er eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die LCAG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, solange
ihr noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die
zum Schutz des Eigentums der LCAG erforderlich sind.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab
Werk auf den Käufer über.
8. Transport und Versicherung
Mangels anderweitiger Vereinbarung
– erfolgt die Lieferung in der Deutschschweiz ausschliesslich durch
– LCAG franko Domizil (resp. Talstation) exkl. LSVA.
– vorbehalten bleiben Express- und Kleinmengenzuschläge
– erfolgt die Lieferung ins Ausland auf Rechnung des Käufers
– die Versicherung gegen Schäden obliegt dem Käufer.
9. Mängel
9.1. Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für
den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt der Käufer
diese Prüfung, entfällt jegliche Haftung für die LCAG.
9.2. Allfällige Beanstandungen sind innerhalb von sieben Tagen nach
Erhalt der Ware unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Lieferscheinnummern sowie der auf den Gebinden aufgeführten
Chargen-/Batch-Nummern zu erheben. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
9.3. Die Anerkennung von Mängelrügen setzt voraus, dass LCAG eine Probe
der Ware von mindestens zwei Litern zur Nachprüfung zur Verfügung
gestellt wird. LCAG ist berechtigt, die Probe selbst zu ziehen, bzw.
sich von der ordnungsgemässen Durchführung der Probenentnahme
zu überzeugen.
9.4. Im Falle von ordnungsgemäss erhobenen und begründeten Mängelrügen stehen dem Käufer die im schweizerischen Obligationenrecht
vorgesehenen Ansprüche aus Sachgewährleistung zu. Für die Verjährung
der Gewährleistung gilt ebenfalls die Regelung des schweizerischen
Obligationenrechts.
9.5. Für einzelne Produkte der LCAG gelten zusätzliche Gewährleistungsbedingungen, die vom Käufer eingehalten werden müssen.
Diese zusätzlichen Bedingungen werden dem Angebot oder der
Auftragsbestätigung beigefügt und sind integrierender Bestandteil der
entsprechenden Verträge.
9.6. Auch im Falle begründeter Mängelrügen ist der Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt zu bezahlen, unbeschadet späterer Regelung. Die
Verrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen ist unzulässig.
10. Datenschutz
10.1. Der Schutz aller personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung
während des gesamten Geschäftsprozesses ist LCAG ein wichtiges
Anliegen.
10.2. Personenbezogene Daten des Käufers verwendet LCAG darum nur zum
Zweck der Erfüllung und Abwicklung des mit dem Käufer geschlossenen
Vertrages oder zur Beantwortung seiner Anfrage.
10.3. Bei Vorliegen einer Zustimmung des Käufers nutzt LCAG personenbezogene Daten auch für produktbezogene Umfragen sowie Werbe- und Marketingzwecke.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1. Gerichtsstand für den Käufer und die LCAG ist CH-8330 Pfäffikon/
Zürich. Die LCAG ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen
Sitz zu belangen.
11.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenverkauf «Wiener Kaufrecht»
und der Haager Abkommen über internationale Warenkaufverträge
ist ausgeschlossen.
Hausse- und Baisseklausel gilt als vereinbart. Fälle höherer Gewalt (Krieg, Streiks, Eingriffe von hoher Hand) entbinden uns von Verträgen.
Version DE 16.01.2023